Gemeindeversammlung
Informationen
- Voraussetzungen
Die Gemeindeversammlungen und die zur Beschlussfassung anstehenden Traktanden werden durch Aushang im Anschlagkasten der Gemeinde, durch Publikation im Internet, sowie durch Zustellung einer Botschaft an alle Haushaltungen öffentlich bekanntgemacht.
Stimmberechtigt für diese Gemeindeversammlung sind Schweizerinnen und Schweizer, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben, nicht wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden und mindestens 5 Tage vor der Versammlung ihren politischen Wohnsitz in Oberkirch geregelt haben.
Die Akten zu den Sachgeschäften liegen im Sinne von § 22 des Stimmrechtsgesetzes des Kantons Luzern während zwei Wochen vor der Gemeindeversammlung auf der Gemeindeverwaltung Oberkirch zur Einsichtnahme auf.
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Dokumente
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Kurzbotschaft Gemeindeversammlung vom 13.05.2019 | Download | 0 | Kurzbotschaft Gemeindeversammlung vom 13.05.2019 |
Bilanzanpassungsbericht, Neubewertung per 01.01.2019, Gemeinde Oberkirch | Download | 1 | Bilanzanpassungsbericht, Neubewertung per 01.01.2019, Gemeinde Oberkirch |
Ergebnisse Gemeindeversammlung vom 13.05.2019 | Download | 2 | Ergebnisse Gemeindeversammlung vom 13.05.2019 |
Botschaft Gemeindeversammlung vom 13.05.2019 | Download | 3 | Botschaft Gemeindeversammlung vom 13.05.2019 |