Bei der Veräusserung von Grundstücken des Privatvermögens ist der dabei erzielte Gewinn zu versteuern. Die Meldung über einen Verkauf eines Grundstücks erhalten wir automatisch vom Grundbuchamt Luzern West. Als Grundstückgewinn gilt die Differenz zwischen dem Anlagewert und dem Veräusserungswert. Unter gewissen Bedingungen kann die Steuer aufgeschoben werden. Steuerpflichtig ist der Verkäufer eines Grundstücks. Die Höhe hängt vom Gewinnbetrag aus dem Verkauf sowie der Besitzdauer ab.

Wir stehen Ihnen gerne für eine situationsbezogene Auskunft zur Verfügung.

Zugehörige Objekte