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Formulare

Wichtiger Hinweis:    
Gemäss Art. 68 SchKG hat der Gläubiger die Betreibungskosten vorzuschiessen (inkl. Kosten für Auszüge aus dem Betreibungsregister).
Postwertzeichen und Checks können nicht als Zahlungsmittel verwendet werden.
Kostenvorschüsse für Betreibungsbegehren und Konkursandrohung sind entweder in bar dem Begehren beizulegen oder durch Überweisung auf das Post- oder Bankkonto des Betreibungsamtes oder gemäss spezieller Vereinbarung (Kostengutsprache) gegen Rechnung.

Bis zur Bezahlung der Kostenvorschüsse können weitere Amtshandlungen einstweilen unterlassen werden.
Bei Begehren ohne Kostenvorschuss können die Gebühren per Nachnahme erhoben werden. Die Nachnahme-Gebühren fallen zu Lasten des Verursachers (Gläubiger-Anfrager) Gemäss Art. 16 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs beträgt die Gebühr (inkl. Portokosten) für den Erlass des Zahlungsbefehls und der Konkursandrohung:

Forderung bis 100.00 Fr 20.30 Fr.
Forderung bis 500.00 Fr.33.30 Fr.
Forderung bis 1’000.00 Fr.53.30 Fr.
Forderung bis 10’000.00 Fr.73.30 Fr.
Forderung bis100’000.00 Fr. 103.30 Fr.
Forderung bis1’000’000.00 Fr. 203.30 Fr.
Forderung bis 1’000’000.00 Fr.413.30 Fr.

7 Tage vor und 7 Tage nach Ostern und Weihnachten sowie vom 15. Juli bis und mit 31. Juli

Kosten pro Auskunft (Grundbetrag) 17.00 Fr. plus Porto/Kuvert
Es werden keine Auskünfte telefonisch erteilt. Auskünfte/Auszüge erhält, wer ein Interesse glaubhaft macht.

Der Vertrag ist im Doppel beim zuständigen Betreibungsamt einzureichen.

www.betreibungsschalter.ch

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