Das unterhaltsberechtigte Kind, der unterhaltsberechtigte Ehegatte, der eingetragene Partner oder die eingetragene Partnerin haben gegenüber der Einwohnergemeinde des zivilrechtlichen Wohnsitzes Anspruch auf unentgeltliche Hilfe bei der Vollstreckung von Unterhaltsbeiträgen der Eltern, des anderen Ehegatten, des eingetragenen Partners oder der eingetragenen Partnerin. Der Anspruch auf Inkassohilfe Der Anspruch auf Inkassohilfe besteht unabhängig davon, ob auch Anspruch auf Alimentenbevorschussung besteht oder nicht.

Die Gemeinde Oberkirch ist im Rahmen eines Leistungsauftrags der Regionalen Alimentenfachstelle Sursee angeschlossen. Auf der Homepage der Regionalen Alimentenfachstelle finden Sie ein entsprechendes Merkblatt, das Anmeldeformular und die Inkassovollmacht.

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