Betreuungsgutscheine
Betreuungsgutscheine
Am 30. November 2025 sagte die Luzerner Stimmbevölkerung Ja zum neuen kantonalen Kinderbetreuungsgesetz (KiBeG). Seit 1. Januar 2026 ist das neue Gesetz nun in Kraft:
Das neue Gesetz bringt unter anderen wesentlichen Änderungen bei den Betreuungsgutscheinen mit sich, welche per 1. August 2026 umgesetzt wurden. Unter anderem hat die Gesetzesänderung Auswirkungen auf die Höhe der Betreuungsgutscheine. Neu wird deren Höhe vom Kanton Luzern festgelegt und nicht mehr von der Gemeinde Oberkirch bestimmt. Dies kann dazu führen, dass sich die Höhe Ihrer Betreuungsgutscheine verändert, auch wenn Ihr Einkommen unverändert bleibt.
Wer ist anspruchsberechtigt?
Die Betreuungsgutscheine können für Kinder beantragt werden, die in einer Kindertagesstätte (Kita) oder bei einer Tagesfamilie betreut werden, sofern diese einer Tagesfamilienorganisation angeschlossen ist. Anspruchsberechtig sind Eltern, die berufstätig, auf Stellensuche oder in Ausbildung sind. Die Höhe der Gutscheine richtet sich nach der Höhe des Einkommens und Arbeitspensums der Eltern. Bei einem massgebenden Einkommen von über CHF 120'000 pro Jahr entfällt der Anspruch auf Betreuungsgutscheine.
Der Kanton Luzern stellt einen Online-RechnerExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. zur Verfügung, mit welchem Sie Ihr massgebendes Einkommen sowie die ungefähre Höhe Ihrer künftigen Betreuungsgutscheine berechnen können.
Wo kann das Gesuch eingereicht werden?
Eltern reichen ihr Gesuch neu über den kantonalen Onlineschalter my.lu.chExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. ein. Bei der Erfassung der Daten sind die genau gleichen Angaben, wie auf der Identitätskarte, dem Ausländerausweis oder dem Ausländerinnenausweis zu verwenden.
Nach der Einreichung des Gesuchs bestätigt die Kita die Angaben zum Betreuungsverhältnis und leitet das Gesuch an die Gemeinde weiter. Die Gemeinde prüft das Gesuch und ermittelt das massgebende Einkommen der Eltern. Gestützt auf diese Angaben wird der Anspruch und die Höhe der Betreuungsgutscheine berechnet. Anschliessend informiert die Gemeinde die Eltern über den Entscheid.
Bei Fragen zu den Betreuungsgutscheinen melden Sie sich bitte direkt bei der Gemeinde Oberkirch, Bereich Soziales (Telefon 041 925 53 51 / soziales@oberkich.ch).
Pflegekinder und Betreuungseinrichtungen
Für die Bewilligung zur Aufnahme von Kindern in Familienpflege oder zur Führung von Kinderkrippen, -horten oder dergleichen ist grundsätzlich die Gemeinde am Wohnsitz der Pflegeeltern oder am Ort der Einrichtung zuständig. Sie beaufsichtigt auch die bewilligten Pflegeverhältnisse oder Einrichtungen.
Bewilligung zur Aufnahme eines bestimmten Pflegekindes
Das Gesuch um Bewilligung zur Aufnahme von einem bestimmten Pflegekind bzw. zur Aufnahme von bestimmten Pflegekindern ist bei der Gemeinde Oberkirch zu stellen.
Bewilligung zur Aufnahme eines Pflegekindes im Hinblick auf eine spätere Adoption
Möchten Sie ein Kind im Hinblick auf eine spätere Adoption aufnehmen, ist die Abteilung Gemeinden des Kantons LuzernExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. zuständig, die entsprechenden Abklärungen vorzunehmen und die Bewilligungen zu erteilen.
Bewilligung und Aufsicht von Kindertagesstätten, privaten Horten und Tagesfamilienorganisationen
Der Bereich Sozialwesen ist für die Bewilligung und Aufsicht von Kindertagesstätten, privaten Horten und Tagesfamilienorganisationen zuständig. In der Gemeinde Oberkirch brauchen Kinderbetreuungsangebote eine Betriebsbewilligung. Die Abklärungen zur Bewilligung von Kinderbetreuungsangebote sind mittels Leistungsauftrag an die Stadt Luzern, Abteilung Kind Jugend FamilieExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet., ausgelagert.
Zugehörige Objekte
| Name | Telefon | Kontakt |
|---|---|---|
| Soziales | 041 925 53 00 | soziales@oberkirch.ch |