Betreuungsgutscheine

Betreuungsgutscheine ab 1. August 2026 Am 30. November 2025 sagte die Luzerner Stimmbevölkerung Ja zum neuen kantonalen Kinderbetreuungsgesetz (KiBeG). Seit 1. Januar 2026 ist das neu…

Betreuungsgutscheine ab 1. August 2026

Am 30. November 2025 sagte die Luzerner Stimmbevölkerung Ja zum neuen kantonalen Kinderbetreuungsgesetz (KiBeG). Seit 1. Januar 2026 ist das neue Gesetz nun in Kraft:

SRL Nr. 887 - Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung - Systematische Rechtssammlung SRL - Kanton LuzernExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.

Das neue Gesetz bringt unter anderen wesentlichen Änderungen bei den Betreuungsgutscheinen mit sich, welche per 1. August 2026 umgesetzt werden. Die Betreuungsgutscheine der Gemeinde Oberkirch sind somit noch bis 31. Juli 2026 gültig. Ab Anfang August 2026 können die Anträge für Betreuungsgutscheine für das Schuljahr 2026/27 über die Applikation KiBeLU erfasst werden. Sobald die Applikation aufgeschaltet ist, werden wir Sie hier informieren.

Die Gesetzesänderung hat zudem Auswirkungen auf die Höhe der Betreuungsgutscheine. Neu wird deren Höhe vom Kanton Luzern festgelegt und nicht mehr von der Gemeinde Oberkirch bestimmt. Dies kann dazu führen, dass sich die Höhe Ihrer Betreuungsgutscheine verändert, auch wenn Ihr Einkommen unverändert bleibt. Der Kanton Luzern stellt einen Online-Rechner zur Verfügung, mit welchem Sie die ungefähre Höhe Ihrer künftigen Betreuungsgutscheine berechnen können:

Online-Rechner Betreuungsgutscheine - Kanton LuzernExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.

Für Gesuche bis 31. Juli 2026 oder bei Fragen zu den neuen Betreuungsgutscheinen melden Sie sich bitte direkt bei der Gemeinde Oberkirch, Bereich Soziales (Telefon 041 925 53 51 / soziales@oberkich.ch).

Pflegekinder und Betreuungseinrichtungen

Für die Bewilligung zur Aufnahme von Kindern in Familienpflege oder zur Führung von Kinderkrippen, -horten oder dergleichen ist grundsätzlich die Gemeinde am Wohnsitz der Pflegeeltern od…

Für die Bewilligung zur Aufnahme von Kindern in Familienpflege oder zur Führung von Kinderkrippen, -horten oder dergleichen ist grundsätzlich die Gemeinde am Wohnsitz der Pflegeeltern oder am Ort der Einrichtung zuständig. Sie beaufsichtigt auch die bewilligten Pflegeverhältnisse oder Einrichtungen.

Bewilligung zur Aufnahme eines bestimmten Pflegekindes

Das Gesuch um Bewilligung zur Aufnahme von einem bestimmten Pflegekind bzw. zur Aufnahme von bestimmten Pflegekindern ist bei der Gemeinde Oberkirch zu stellen.

Bewilligung zur Aufnahme eines Pflegekindes im Hinblick auf eine spätere Adoption

Möchten Sie ein Kind im Hinblick auf eine spätere Adoption aufnehmen, ist die Abteilung Gemeinden des Kantons LuzernExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. zuständig, die entsprechenden Abklärungen vorzunehmen und die Bewilligungen zu erteilen.

Bewilligung und Aufsicht von Kindertagesstätten, privaten Horten und Tagesfamilienorganisationen

Der Bereich Sozialwesen ist für die Bewilligung und Aufsicht von Kindertagesstätten, privaten Horten und Tagesfamilienorganisationen zuständig. In der Gemeinde Oberkirch brauchen Kinderbetreuungsangebote eine Betriebsbewilligung. Die Abklärungen zur Bewilligung von Kinderbetreuungsangebote sind mittels Leistungsauftrag an die Stadt Luzern, Abteilung Kind Jugend FamilieExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet., ausgelagert.

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