
Ukrainekrise: Informationen
Zentrale Anlaufstelle und Info-Webseite Kanton Luzern
Für Fragen aller Art hat der Kanton Luzern eine zentrale Anlaufstelle eingerichtet (private und zentrale Unterbringung von Flüchtenden, Freiwilligenarbeit, Angebote von Mietobjekten, Einreise und Aufenthaltsregelungen, Schutzstatus S, Schulbildung, finanzielle Unterstützung, Bevölkerungsschutz usw.).
Diese Infoline zur Ukrainekrise ist unter Telefon 041 228 73 73 jeweils von Montag bis Freitag von 8 bis 17 Uhr erreichbar. Schriftliche Anfragen können per Mail an infoline.ukraine@lu.ch gerichtet werden.
Zudem beantwortet das Staatssekretariat für Migration SEM auf der Webseite Fragen zum Krieg in der Ukraine (siehe Fragen und Antworten des SEM zum Krieg in der Ukraine).
Sozialdienst für Schutzbedürftige mit Status S
Die Dienststelle Asyl- und Flüchtlingswesen betreibt seit dem 24. März 2022 den Sozialdienst für Schutzbedürftige an der Baselstrasse. Er betreut Personen mit Status S, die ihre Existenz nicht aus eigenen Mitteln sichern können.
Schutzbedürftige in finanzieller Not können sich montags bis freitags von 09.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 16.30 Uhr (ausser Mittwoch Vormittag) per Telefon (041 228 53 00) melden und werden anschliessend zu einem Aufnahmegespräch eingeladen. Gespräche finden nur mit vorgängiger Terminvereinbarung statt. Zur Überbrückung bis zum Aufnahmegespräch erhalten Betroffene Nothilfe. Auch privat Untergebrachte können sich an den Sozialdienst für Schutzbedürftige wenden. Dies, sofern sie den Schutzstatus S erhalten haben, offiziell dem Kanton Luzern zugewiesen sind und sich in finanzieller Notlage befinden. Gastfamilien wenden sich bei Fragen oder Anliegen mittels Online-Formular an die DAF.
Im Frühsommer hat der Regierungsrat über die Gemeindezuweisung für Geflüchtete und Asylsuchende entschieden. Im Auftrag der Luzerner Regierung setzt die Dienststelle Asyl- und Flüchtlingswesen (DAF) die Zuweisung von Geflüchteten an die Gemeinden um. Der Verteilschlüssel und die Planung des Kantons Luzern basieren auf der Prognose des Staatssekretariats für Migration (SEM).
Die Luzerner Regierung verpflichtet die Gemeinden pro 1’000 Einwohnende 23,5 Unterbringungsplätze für Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich zur Verfügung zu stellen. Das Aufnahme-Soll wurde auf ein Erfüllungsgrad von 90 Prozent festgelegt. Zeitgleich mit der Inkraftsetzung der Gemeindezuweisung hat sich in den Sommermonaten der Zustrom von Geflüchteten aus der Ukraine etwas reduziert und ist bisher auf stabilem Niveau geblieben. Trotz dieser gegenwärtigen Tendenz muss auf die kalte Jahreszeit hin mit einem erneuten grösseren Anstieg des Zustroms von Schutzsuchenden gerechnet werden. Dies bedeutet, dass sich der Bedarf an Unterbringungsplätzen vom Frühherbst Richtung Winter verschiebt. Daher wurde der per 1. September 2022 geforderte Erfüllungsgrad für die Monate September bis November von 90 auf 75 Prozent gesenkt. Ab 1. Dezember 2022 gilt eine Erfüllungspflicht von 90 %.
Zentrale Anforderungen an die Mietobjekte seitens Kanton sind die Bezugsbereitschaft und Mindestmietdauer von 12 Monaten ab Einzugsdatum. Für die Minusplätze verlangt der Kanton Ersatzabgaben, die denjenigen Gemeinden gutschrieben werden, die ihr Soll übererfüllen. Die Ersatzabgaben beginnen mit 10.00 Fr. / Person / Tag und steigen sukzessive auf 40.00 Fr. / Person / Tag.
Das bedeutet konkret für Oberkirch:
Fehlende Plätze bei einem Erfüllungsgrad von 75% für die Monate September, Oktober, November: 48. Ab dem 1. Dezember 2022 beträgt das Minus 65 Plätze (Stand 1. September 2022)
Zur Bereitstellung von Unterbringungsmöglichkeiten in Oberkirch wurden durch die Gemeinderätin Gesundheit und Soziales schon im März 2022 verschiedene Vorabklärungen mit möglichen Eigentümern vorgenommen.
Der Gemeinderat hat entschieden, das Hotel Feld und die Carrosserie Fischer von der Feld Oberkirch AG zu mieten und diese nach den Vorgaben des Kantons Luzern in Stand zu bringen. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.
Privatunterbringung von Ukrainischen Schutzsuchenden
Wir verweisen auf das Merkblatt der Dienststelle Asyl- und Flüchtlingswesen.
Erwerbstätigkeit
Personen mit dem Schutzstatus S ist es erlaubt zu arbeiten. Dafür brauchen sie eine Bewilligung zum Schutz der Arbeitnehmenden. Gehen Personen mit dem Schutzstatus S einer Arbeit nach, gibt es beim Versicherungsschutz keine Sonderregelungen.
Auch die Dienstleistungen der RAV stehen ihnen offen. Dort erhalten sie konkrete Tipps zur Stellensuche. Zudem wird ihnen aufgezeigt, wo Bedarf an Arbeitskräften besteht und wo sie die grössten Chancen auf eine Anstellung haben. Die Beratungsgespräche werden in Deutsch oder Englisch geführt. Voraussetzung für eine Meldung beim RAV ist der Besitz des Ausweis S, zudem soll eine ausreichende Arbeitsmarktfähigkeit vorliegen. Im Kanton Luzern kümmert sich das WAS wira um Stellensuchende. Auf der Website dieser Dienststelle sind wichtige Informationen für Stellesuchende aufgeführt. Hilfreich ist auch das Portal arbeit.swiss des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO (work.swiss in englischer Sprache).
Arbeitgebende wenden sich bezüglich der Arbeitsbewilligung an das Amt für Migration. Wichtige Informationen sind hier verfügbar: Schutzstatus S (Ukraine) - Kanton Luzern
Spenden
In der Ukraine und auf den Fluchtwegen gibt es einen Bedarf an lebensnotwendigen Gütern wie beispielsweise Medikamente und Konserven. Etablierte Hilfsorganisationen bitten vor allem um Geldspenden, damit sie ganz spezifisch und wirkungsvoll handeln können. Unter https://zewo.ch/de/spenden-ukraine/ hat die Zertifizierungsstelle für Non-Profit-Organisationen (Zewo) eine Liste an vertrauenswürdigen Hilfswerken publiziert, die für die Ukraine sammeln.
Bevölkerungsschutz und Schutzraumzuweisung online abfragen
Eine kriegerische Auseinandersetzung auf dem Gebiet der Schweiz erscheint zum heutigen Zeitpunkt als unwahrscheinlich. Deshalb sind derzeit keine besonderen Vorkehrungen im Bereich Bevölkerungsschutz notwendig. Alle wesentlichen Informationen zu den Themen Schutzräume, Warnung und Alarmierung der Bevölkerung, Notvorrat und Jodtabletten finden Sie hier.
provisorische Schutzraumzuteilung
Die aktuelle Zuweisung der Schutzplätze ist eine provisorische, bei der nicht alle Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Oberkirch eine Zuteilung haben. Die definitive Bekanntgabe der Zuweisung der Bevölkerung zu den Schutzräumen erfolgt erst dann, wenn es die sicherheitspolitische Lage erfordert und durch die Behörden angeordnet wird. Gemäss dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz BABS sind zurzeit für die Bevölkerung keine besonderen Massnahmen nötig.
Für Fragen, die spezifisch die Gemeinde Oberkirch betreffen, stehen Ihnen gerne Luitgardis Sonderegger-Müller, Sozialvorsteherin (luitgardis.sonderegger@oberkirch.ch) oder Irma Notz, Gemeindeschreiber-Stv. (gemeinde@oberkirch.ch) zur Verfügung.